Verordnung über das Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr
VERORDNUNG DER BH Murtal
Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist im gesamten Verwaltungsbezirk Murtal das Feuerentzünden und das Rauchen im Wald, in der Kampfzone des Waldes und soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann, einschließlich der im § 40 Abs. 2 Forstgesetz 1975 zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten.
Amtstafel
Die elektronische Kommunikation mit Behörden ermöglicht es Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen sowie Organisationen, Behördenwege effizient und rasch abzuwickeln.
Gemäß § 13 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sowie § 86b der Bundesabgabenordnung 1965 sind bestehende besondere technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen für den elektronischen Verkehr bekannt zu geben.
Technische Voraussetzungen
Weitere Informationen zu den technischen Voraussetzungen für die Einbringung rechtswirksamer elektronischer Anbringen finden Sie auf der folgenden Seite:
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