Amtstafel
Die elektronische Kommunikation mit Behörden ermöglicht es Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen sowie Organisationen, Behördenwege effizient und rasch abzuwickeln.
Gemäß § 13 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sowie § 86b der Bundesabgabenordnung 1965 sind bestehende besondere technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen für den elektronischen Verkehr bekannt zu geben.
Technische Voraussetzungen
Weitere Informationen zu den technischen Voraussetzungen für die Einbringung rechtswirksamer elektronischer Anbringen finden Sie auf der folgenden Seite:
Montag, 23. Februar 2015
Kanalabgabenordnung
In der Kanalabgabenordnung werden die Einhebung des Kanalisationsbeitrages (Einmalabgabe) und der Kanalbenützungsgebühren (laufende Abgabe) festgelegt.
Montag, 23. Februar 2015
Wassergebührenordnung
In der Wassergebürenordnung werden die Einhebung des Wasserleitungsbeitrages (Einmalabgabe) und der Wassergebühren (laufende Abgabe) festgelegt.
Montag, 23. Februar 2015
Hundeabgabenordnung
Die Hundeabgabenordnung regelt die Abgabe für des Halten eines Hundes.
Montag, 23. Februar 2015
Lärmschutzverordnung
Die Lärmschutzverordnung regelt die Durchführung von lärm- und staubbelästigende sowie gesundheitsgefährdende Haus- und Gartenarbeiten und die Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen und Motorrädern.
Montag, 23. Februar 2015
Abfuhrordnung
Die Abfuhrordnung regelt die Anschlusspflicht, die Durchführung der Abfallabfuhr und die Müllgebühren.
Montag, 23. Februar 2015
Verordnung über das Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr
Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist im gesamten Verwaltungsbezirk Murtal das Feuerentzünden und das Rauchen im Wald, in der Kampfzone des Waldes und soweit Verhältnisse vorherrschen, die die...