Abbruch von Gebäuden
Der Abbruch von Gebäuden ist im Baugesetz geregelt. Dem Ansuchen um Bewilligung sind folgende Unterlagen beizulegen:
1. der Nachweis des Eigentums in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen,
2. die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Inhabers des Baurechtes, wenn der Antragsteller nicht selbst Grundeigentümer oder Inhaber des Baurechtes ist,
3. ein Lageplan mit Darstellung der zum Abbruch vorgesehenen Gebäude oder Gebäudeteile,
4. die Bruttogeschoßflächenberechnung aller Geschosse und
5. eine Beschreibung der technischen Ausführung des Abbruches, der Sicherheitsmaßnahmen, der Maßnahmen für Lärm- und Staubschutz sowie Angaben
Besonders zu beachten ist, dass unter „Abbruch“ jede Abbruchtätigkeit, bei der Bau- und Abbruchabfälle anfallen, einschließlich Teilabbruch, Umbau, Renovierung, Sanierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Instandhaltungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten, zu verstehen sind.
Es sind drei verschiedene Abläufe vorgesehen:
- Bei Objekten mit einem Brutto - Rauminhalt (Breite x Länge x Höhe) von größer 3.500 m³ und mehr als 750 t Bau- und Abbruchabfälle ist eine umfassende Schad- und Störstofferkundung von einer externen Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen.
- Wenn beim Abbruchvorhaben mehr als 750 t Bau- und Abbruchabfälle (ausgenommen Aushubmaterial) anfallen, so ist eine orientierende Schad- und Störstofferkundung gemäß der ÖNORM B 3151 von einer rückbaukundigen Person durchzuführen.
- Werden kleine Gebäudeabbrüche (bis 100 t) vom Bauherrn in Eigenregie durchgeführt und Teile der dabei anfallenden mineralischen Baurestmassen einer Verwertung vor Ort zugeführt, so hat der Bauherr dafür im Wesentlichen dieselben Anforderungen zu erfüllen wie ein Recyclingunternehmen.
Der Bauherr und der Bauunternehmer sind für die Trennung der Abfälle verantwortlich. Es gilt eine Trennpflicht zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen sowie Baustellenabfällen von anderen Abfällen. Das sind folgende Stoffgruppen:
- Holzabfälle,
- Metallabfälle,
- mineralische Abfälle, (Beton, Asphalt)
- Baustellenabfälle,
- sonstige Abfälle (z.B. biogene Abfälle, Kunststoffabfälle),
- gefährliche Abfälle (z.B. Asbest, FCKW in Dämmstoffen.
Jedenfalls zu beachten gilt die Grundregel, dass der Abbruch von Nebengebäuden als meldepflichtiges und der Abbruch von Hauptgebäuden als bewilligungspflichtiges Vorhaben anzusehen sind. Bei allen Fragen zu Abbruch, Abtrag oder Aushub sollte der erste Schritt der Weg zur Gemeinde als Baubehörde sein.
Zuständige Abteilung:
Bauabteilung
Zuständige Mitarbeiter:
Mag. Klemens Rohner, Baurrecht, Zimmer Nr. 24 (2. OG)
Tel. 03577/22521-127
und
Ing. Raphaela Maurer, Bautechnik, Zimmer Nr. 23 (2. OG)
Tel. 03577/22521-120
Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:
Schriftliches Ansuchen (Formulardownload: Abbruchansuchen bzw. in der Bauabteilung erhältlich), Grundbuchsauszug (erhältlich beim Bezirksgericht Judenburg), Auszug aus der Katastermappe und Anrainerverzeichnis für den Bereich im Umkreis von 30 m vom Grundstück (jeweils nicht älter als 6 Wochen, erhältlich beim Vermessungsamt Judenburg),
Baubeschreibung, Baupläne je 2-fach
Unterlagen gem. ÖNorm B3151 (wie zB. Objektbeschreibung, Schad- und Störstofferkundung, Nachweise über ordnungsgemäße Entsorgung, etc.)
Kosten und Gebühren:
Die Kosten für Bescheidausfertigung, Bauverhandlung, Sachverständigengebühren etc. hängen vom Umfang des Bauvorhabens ab.
Dauer der Bearbeitung:
Von der vollständigen Einreichung durch den Bauwerber bis zur Bauverhandlung höchstens 6 Wochen.