Vaterschaftsanerkenntnisse
Der Vater eines unehelichen Kindes kann seine Vaterschaft nach oder auch bereits vor der Geburt beim Standesamt, Jugendamt, Gericht oder Notar anerkennen. Die Mutter oder aus Kind können gegen das Anerkenntnis bei Gericht Widerspruch erheben (innerhalb eines Jahres ab Kenntnis).
Im Sinne einer bürgerfreundlichen Verwaltung sollte die Anerkennung bereits vor der Beurkundung der Geburt stattfinden, damit im Geburtenbuch und der Geburtsurkunde der Vater miteingetragen werden kann.
Siehe auch:
www.help.gv.at
Zuständige Abteilung:
Bürgerservicestelle - Standesamt, Erdgeschoss
Zi.Nr. 5 bzw. 6, Tel. DW 154, 151, 152 bzw. 153




