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Vaterschaftsanerkenntnisse

Der Vater eines unehelichen Kindes kann seine Vaterschaft nach oder auch bereits vor der Geburt beim Standesamt, Jugendamt, Gericht oder Notar anerkennen. Die Mutter oder aus Kind können gegen das Anerkenntnis bei Gericht Widerspruch erheben (innerhalb eines Jahres ab Kenntnis).
Im Sinne einer bürgerfreundlichen Verwaltung sollte die Anerkennung bereits vor der Beurkundung der Geburt stattfinden, damit im Geburtenbuch und der Geburtsurkunde der Vater miteingetragen werden kann.

Siehe auch:
www.help.gv.at

Zuständige Abteilung:
Bürgerservicestelle - Standesamt

Zuständige Mitarbeiter:
Christine Rappitsch, Erdgeschoss, Zi.Nr. 5, Tel. DW 154
Sascha Deixelberger, Erdgeschoss, Zi.Nr. 7, Tel. DW 152​

Benötigte Urkunden:
Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft - Formular liegt am Standesamt auf
Geburtsurkunde des Anerkennenden
Staatsbürgerschaftsnachweis des Anerkennenden
Meldenachweis des Anerkennenden

Kosten und Gebühren:
keine anfallenden Kosten bzw. Gebühren

Dauer der Amtshandlung:
30 Minuten