Nächtigungsabgabe
Die Gemeinden sind aufgrund Bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften verpflichtet, für alle im Ortsgebiet erfolgten Nächtigungen eine Nächtigungsabgabe einzuheben.
Diese Nächtigungsabgabe ist von den Betrieben oder Privatpersonen dann zu entrichten, wenn Gäste aus dem In- und Ausland gegen Entgelt Unterkunft nehmen.
Die von der Stadtgemeinde vereinnahmte Nächtigungsabgabe wird am Ende eines jeden Jahres wie folgt aufgeteilt: 40 % sind an das Land Steiermark abzuführen, die verbleibenden 60 % sind dem örtlichen Tourismusverband zu überweisen.
Zuständige Abteilung:
Finanzabteilung
Zuständige Mitarbeiterin:
Bianca Gruber, 3. Obergeschoss, Zi.Nr. 34, Tel. DW 139
Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen, sofern keine elektronische Meldung mittels Feratel erfolgt:
Monatliche Tourismusstatistik inkl. Gästemeldeblätter
Jahreserklärung: Abgabefrist bis 31. März des Folgejahres
Abgabenhöhe pro Nächtigung und Person: € 2,50
Informationsschreiben über Gästemeldungen in Zusammenhang mit dem Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz (NFWAG) und dem Meldegesetz 1991