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Nachträgliche Ausstellung von Urkunden (Geburt, Eheschließung, Todesfall)

Das Standesamt stellt für alle im Bundesgebiet beurkundeten Personenstandsfälle nachträglich Urkunden und Abschriften aus den Personenstandsbüchern aus. 

Für Geburten und Sterbefälle vor dem 01. Jänner 1939 ist das jeweils örtlich zuständige Pfarramt - oder bei konfessionslosen Personen die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft - zu kontaktieren.  

Für Eheschließungen, welche zwischen dem 01. August 1938 und dem 31. Dezember 1938 geschlossen wurden, ist ebenfalls die Bezirkshauptmannschaft zuständig. Für Eheschließungen vor dem 01. August 1938 sind die örtlich zuständigen Pfarrämter zu kontaktieren.

Das Recht auf Ausstellung von Personenstandsurkunden haben:
  
Personen, auf die sich die Eintragung bezieht und deren Ehegatten, Vorfahren und Nachkommen;
Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen können, soweit kein schutzwürdiges Interesse der Person, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht;
Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechtes im Rahmen der Vollziehung der Gesetze;

Siehe auch:
http://www.help.gv.at

Zuständige Abteilung:
Bürgerservicestelle - Standesamt

Zuständige Mitarbeiter:
Christine Rappitsch, Erdgeschoss, Zi.Nr. 5, Tel. DW 154
Sascha Deixelberger, Erdgeschoss, Zi.Nr. 7, Tel. DW 152

Kosten und Gebühren:
€ 7,20 Bundesgebühren je Urkunde bzw. Abschrift
€ 2,10 Verwaltungsabgabe je Urkunde bzw. Abschrift 
bei Abschriften aus Familienbüchern vor dem 01.01.1984: € 3,20
€ 14,30 Gebühren bei schriftlicher Beantragung

Für Zwecke der Sozial- und Pensionsversicherung sind die Urkunden und Abschriften gebühren- und verwaltungsabgabenfrei!

Bei persönlicher Vorsprache werden die Urkunden bzw. Abschriften sofort ausgestellt. Bei schriftlicher Anforderung werden die Urkunden bzw. Abschriften per Post zugestellt.