Kanalanschluss, Kanalisation
Gemäß § 4 des Kanalgesetzes 1988 sind die Eigentümer von bebauten Grundstücken verpflichtet, die Schmutz- und Regenwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Weise, auf eigene Kosten, abzuleiten oder zu entsorgen. Schmutzwässer sind über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m beträgt.
Die Verpflichtung zum Kanalanschluss erfolgt durch Bescheid des Bürgermeisters. Binnen einer Frist von 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides ist ein Bauentwurf für die Errichtung der Hauskanalanlage und deren Anschluss an die öffentliche Kanalanlage vorzulegen.
Zuständige Abteilung:
Bauabteilung
Zuständiger Mitarbeiter:
Ing. Patrick Pichler, Bauabteilungsleiter, Zimmer Nr. 28 (2. OG)
Tel. 03577/22521-122
Dauer der Bearbeitung:
Der Konsenswerber hat binnen einer Frist von 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides einen Bauentwurf für die Errichtung der Hauskanalanlage und deren Anschluss zur Genehmigung einzubringen und binnen 3 Monaten nach Rechtskraft der Genehmigung des Bauentwurfes die Hauskanalanlage zu errichten und an die öffentliche Kanalanlage anzuschließen.
Hinweis:
Ist das Aufgraben von Gemeindestraßen oder gemeindeeigenen Grundstücken für Herstellung des Kanalanschlusses notwendig, ist dafür getrennt ein Ansuchen zu stellen.