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Grundsteuer

Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz. Dieser unterteilt sich in drei Kategorien:

  • Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
  • Grundvermögen bebaut und unbebaut (inkl. Bestandteile Gebäude und Zubehör)
  • Betriebsvermögen, Betriebsgrundstücken

Festlegung der Steuergrundlagen erfolgt durch das Finanzamt mittels Bescheid in dem die Art des Steuergegenstandes und der Einheitswert und Grundsteuermessbetrag festgestellt werden.

Auf Basis dieser Grundlagen erfolgt die Berechnung und Bemessung der jährlichen Grundsteuer durch die Gemeinde in nach folgender Methode:
Grundsteuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz von 500%

Die Grundsteuer wird gemeinsam mit den Hausbesitzabgaben mit vierteljährlicher Fälligkeit jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11 (in vier gleichen Teilbeträgen) vorgeschrieben.

Zuständige Abteilung:
Finanzabteilung

Zuständige Mitarbeiterin:
Mildred Messinger, 3. Obergeschoss, Zi.Nr. 33, DW 137

Rechtsauskünfte:
Mag. Klemens Rohner, 2. Obergeschoss, Zi.Nr. 24, DW 127