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Geburt (Anzeige der Geburt, Geburtsurkunde)

Die Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche der nach dem Ort der Geburt zuständigen Personenstandsbehörde (Standesamt) anzuzeigen. Die Anzeige der Geburt obliegt der Reihe nach:

  1. dem Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren worden ist;
  2. dem Arzt oder der Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren;
  3. dem Vater oder der Mutter, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist imstande sind;
  4. der Behörde oder der Dienststelle der Bundesgendarmerie, die Ermittlungen über die Geburt durchführt;
  5. 5. sonstige Personen, die von der Geburt auf Grund eigener  Wahrnehmungen Kenntnis haben.

Siehe auch:
www.help.gv.at

Zuständige Abteilung:
Bürgerservicestelle - Standesamt

Zuständige Mitarbeiter:
Christine Rappitsch, Erdgeschoss, Zi.Nr. 5, Tel. DW 154
Sascha Deixelberger, Erdgeschoss, Zi.Nr. 7, Tel. DW 152

Benötigte Urkunden:
Erklärung über die Vornamensgebung - Formular liegt im Standesamt bzw. im Krankenhaus oder bei der zuständigen Hebamme auf;
Heiratsurkunde der Eltern (bei unehelicher Geburt: Geburtsurkunde der Mutter gegebenenfalls auch die Heiratsurkunde bzw. Nachweis über die Auflösung (Nichtigkeit) der Ehe)
Staatsbürgerschaftsnachweise der Eltern (der ae. Mutter)
Meldezettel der Eltern (der ae. Mutter)
Nachweis des akademischen Grades (Verleihungsurkunde)

Kosten und Gebühren:
bei Erstausstellung ist die Urkunde gebühren- und verwaltungsabgabenfrei! Die Geburtsurkunde muss jedoch innerhalb von zwei Jahren nach der Geburt beantragt werden.
Für jede weitere Urkunde:
€ 7,20 Bundesgebühren je Urkunde
€ 2,10 Verwaltungsabgabe je Urkunde

Dauer der Bearbeitung:
inkl. Ausfertigung der Urkunde:ca. 45 Minuten