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Benützungsbewilligung, Endbeschau, Fertigstellungsanzeige

 (1) Der Bauherr hat nach Vollendung von Neu-, Zu- oder Umbauten (§ 19 Z. 1), von Garagen (§ 19 Z. 3 und § 20 Z.2 lit. b), von Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern (§ 20 Z. 1) und von Hauskanalanlagen oder Sammelgruben (§ 20 Z. 3 lit. g) und vor deren Benützung der Baubehörde die Fertigstellung anzuzeigen:

 (2) Der Fertigstellungsanzeige sind entsprechende Unterlagen (Siehe Rückseite Formular, Formulardownload)

 (3) Vor Erstattung der Fertigstellungsanzeige bzw. vor Erteilung der Benützungsbewilligung in den Fällen des Abs. 4 dürfen bauliche Anlagen nicht benützt werden.


Zuständige Abteilung:
Bauabteilung


Zuständige Mitarbeiter:
Mag. Klemens Rohner, Baurrecht, Zimmer Nr. 24 (2. OG)
Tel. 03577/22521-127
und
Ing. Raphaela Maurer, Bautechnik, Zimmer Nr. 23 (2. OG)
Tel. 03577/22521-120


Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:
Notwendige Unterlagen: Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen. Überprüfungsbefund eines Rauchfangkehrermeisters bei Feuerstätten, Überprüfungsbefund eines befugten Elektrotechnikers über die Elektroinstallationen.


Bei Feuerungsanlagen überdies eine Bescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers über die Betriebswerte beim Probebetrieb und eine Bescheinigung über die Dichtheit der Rohrleitungen.

Wird keine Bauführerbescheinigung vorgelegt, so ist ein Ansuchen um die Erteilung der Benützungsbewilligung Formulardownload einzubringen.


Kosten und Gebühren (im Fall einer zu erteilenden Bestätigung über die Fertigstellungsanzeige oder Benützungsbewilligung):
Die Kosten für Bescheidausfertigung, Endbeschau, Sachverständigengebühren etc. hängen vom Umfang des Bauvorhabens ab.

Für das Einbringen einer Fertigstellungsanzeige entstehen weder Kosten noch Gebühren.


Dauer der Bearbeitung:
Wenn keine Bauführerbescheinigung vorgelegt wird, findet eine Endbeschau durch die Behörde auf Kosten des Konsenswerbers statt: Von der vollständigen Einreichung der Unterlagen bis zur Verhandlung 4 Wochen, von der Verhandlung bis zur Bescheidausfertigung bei Vorliegen aller Voraussetzungen zur Erteilung der Benützungsbewilligung 4 Wochen.

Werden alle Unterlagen im Rahmen der Fertigstellungsanzeige vollständig vorgelegt (inklusive Bauführerbescheinigung vorgelegt), findet keine Endbeschau statt und die bauliche Anlage darf ab vollständigem Einlangen der Unterlagen bei der Stadtgemeinde Zeltweg benützt werden (zur Sicherheit kurzer Anruf).