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Benützung öffentlichen Gutes

Die Gemeinde als Eigentümerin des öffentlichen Gutes kann die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung untersagen oder von der Entrichtung eines Entgeltes abhängig machen.
Gemeingebrauch ist die Benützung des öffentlichen Gutes durch jedermann unter den gleichen Bedingungen ohne behördliche Bewilligung und abhängig vom Willen des Verfügungsberechtigten, allerdings nur im Rahmen der dem öffentlichen Gut zukommenden Zweckbestimmung als Straße, Weg oder Platz.
Für jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung öffentlichen Gutes bedarf es daher einer vorausgehenden Bewilligung durch die Stadtgemeinde.

Zuständige Abteilung:
Bauamt, Finanzabteilung,

Zuständige Mitarbeiter:
Ing. Raphaela Maurer, 2. Obergeschoss, Zi.Nr. 23, DW 120
Bianca Gruber,  3. Obergeschoss, Zi.Nr. 34, DW 139

Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:
Formloses Ansuchen

Kosten und Gebühren:
Das Benützungsentgelt richtet sich nach der Benützungsordnung für öffentliches Gut und beträgt beispielsweise:

- für das Aufstellen von Gegenständen, Einrichtungen und Anlagen nach Punkt 1.3.a) und c) pro m² der in Anspruch genommenen Fläche für jede volle und angefangene Woche € 0,50 mindestens jedoch € 3,00

- für das Errichten von Vorbauten und Podesten nach Punkt 1.3.b) pro m² der in Anspruch genommenen Fläche
für jede volle oder angefangene Woche € 0,50 mindestens jedoch € 3,00

- für das Abhalten von pratermäßigen Veranstaltungen und Werbeveranstaltungen nach Punkt 1.3.g) pro m² der in Anspruch genommenen Fläche für jede volle oder angefangene Woche € 3,00 mindestens jedoch € 30,00.

-für das Aufstellen von Plakat- und Reklametafeln und -masten nach Punkt 1.3.d) für jede volle oder angefangene Woche € 14,00

-für die Inanspruchnahme öffentlichen Gutes für Bauzwecke je angefangene 10 m² ab einer Mindestdauer von 2 Tagen für jede volle oder angefangene Woche € 14,00

-für das Aufstellen von "Stummen Verkäufern" nach Punkt 1.3.e) je Zeitungsständer und Jahr € 8,50 

-für jede andere Benützung öffentlichen Gutes, die nicht den Punkten 1.3.a) - h) zugeordnet werden können pro m² der in Anspruch genommenen Fläche für jede volle oder angefangene Woche € 0,50 mindestens jedoch € 3,00

-für das Aufstellen von Hinweistafeln nach Pkt. 1.3 lit. h für jedes volle oder angefangene Jahr € 73,00

Dauer der Bearbeitung: Eine Entscheidung über eine Bewilligung oder Untersagung der Benützung öffentlichen Gutes erfolgt innerhalb von 7 Tagen. Der Antrag wird vom Bauamt bearbeitet.
Die Kostenvorschreibung erfolgt durch die Finanzabteilung und ist innerhalb eines Monats an das Stadtamt zu entrichten.