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Bauverfahren


Das Steiermärkische Baugesetz 1995 kennt grundsätzlich drei Einteilungen der Bauvorhaben:

1. Baubewilligungspflichtige Vorhaben

2. vereinfachtes Baubewilligungsverfahren

3. Meldepflichtige Vorhaben

Hinweis:
Die Einteilung, in welche Kategorie ein konkretes Bauvorhaben fällt, wird von der Baubehörde vorgenommen. Es empfiehlt sich daher, diesbezüglich bereits vor der Einreichung mit Frau Ing. Raphaela Maurer bzw. Herrn Mag. Klemens Rohner in Verbindung zu treten.


Zuständige Abteilung:
Bauabteilung


Zuständige Mitarbeiter:
Mag. Klemens Rohner, Baurrecht, Zimmer Nr. 24 (2. OG)
Tel. 03577/22521-127
und
Ing. Raphaela Maurer, Bautechnik, Zimmer Nr. 23 (2. OG)
Tel. 03577/22521-120

 

Baubewilligungspflichtige Vorhaben:

Stmk. BauG § 19
Baubewilligungspflichtige Vorhaben

Baubewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:

  1. Neu- Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen;
  2. Nutzungsänderungen,
  3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder Krafträder, Garagen und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;
  4. Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von mehr als 400 kW Nennheizleistung;
  5. Solar- und Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorleistung von insgesamt mehr als 50 kWP (Kilowatt Peak);
  6. Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten;
  7. die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem;
  8. Projekte gemäß § 22 Abs. 6.


Zuständige Abteilung:
Bauabteilung


Zuständige Mitarbeiter:
Mag. Klemens Rohner, Baurrecht, Zimmer Nr. 24 (2. OG)
Tel. 03577/22521-127
und
Ing. Raphaela Maurer, Bautechnik, Zimmer Nr. 23 (2. OG)
Tel. 03577/22521-120


Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:
Schriftliches Ansuchen (Formulardownload: Baubewilligungspflichtige Vorhaben bzw. Abbruchansuchen bzw. in der Bauabteilung erhältlich), Grundbuchsauszug (erhältlich beim Bezirksgericht Judenburg), Auszug aus der Katastermappe und Anrainerverzeichnis für den Bereich im Umkreis von 30 m vom Grundstück (jeweils nicht älter als 6 Wochen, erhältlich beim Vermessungsamt Judenburg),
Baubeschreibung, Baupläne je 2-fach


Kosten und Gebühren:
Die Kosten für Bescheidausfertigung, Bauverhandlung, Sachverständigengebühren etc. hängen vom Umfang des Bauvorhabens ab.


Dauer der Bearbeitung:
Von der vollständigen Einreichung durch den Bauwerber bis zur Bauverhandlung höchstens 4 Wochen.
Von der Bauverhandlung bis zur Ausfertigung des Baubescheides höchstens 4 Wochen, für Gewerbebetriebe höchstens 12 Wochen (je nach Erfordernis von Stellungnahmen anderer Behörden, wie z.B. Arbeitsinspektorat).

 

Baubewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren:

Für folgende baubewilligungspflichtige Vorhaben gelten die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens:

  1. Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern
  2. Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
    a) Abstellflächen
    b) Garagen, auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg und bis zu einer Gesamtfläche von 250 m² und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;
    c) Schutzdächern (Flugdächern) mit einer überdeckten Fläche von über 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;
    d) Nebengebäuden,
    e) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise u. dgl.);
    f) Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude mit einer bebauten Fläche von mehr als 40 m² handelt;
    g) Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1,5 m oder Stützmauern mit einer Ansichtshöhe von mehr als 0,5 m, jeweils über dem angrenzenden natürlichen Gelände, sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung, jeweils mit den zuvor angeführten Höhen und einer Gesamthöhe von mehr als 2,0 m;
    h) Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von über 8 kW bis 400 kW Nennheizleistung einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sowie deren Brennstofflagerungen;
    i) sichtbaren Antennen- und Funkanlagentragmasten;
    j) bauliche Anlagen für Reitparcours oder Hundeabrichteplätze;
    k) Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Kollektorleistung von insgesamt nicht mehr als 50 kWP (Kilowatt Peak) und einer Höhe von über 3,50 m;
  3. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, sofern die Geländeveränderungen im Freiland Auswirkungen gemäß § 88 im Bauland verursachen könnten;
  4. Die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit oder der Brandschutz von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird, und der für die jeweilige Widmung nach dem Flächenwidmungsplan festgelegte zulässige Planungsbasispegel an der relevanten Grundgrenze eingehalten wird;
  5. die Durchführung von größeren Renovierungen (§ 4 Z 34a) bei bestehenden Kleinhäusern.
  6. der Abbruch von Gebäuden, ausgenommen Nebengebäude;
  7. die länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer, außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen, Garagen oder außerhalb von nach § 33 Abs. 3 Z 1 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 als Sondernutzung festgelegten Campingplätzen.“


Zuständige Abteilung:
Bauabteilung


Zuständige Mitarbeiter:
Mag. Klemens Rohner, Baurrecht, Zimmer Nr. 24 (2. OG)
Tel. 03577/22521-127
und
Ing. Raphaela Wölfler, Bautechnik, Zimmer Nr. 23 (2. OG)
Tel. 03577/22521-120


Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:
Schriftliches Ansuchen (Formulardownloadvereinfachtes Baubewilligungsverfahren bzw. in der Bauabteilung erhältlich), Grundbuchsauszug (erhältlich beim Bezirksgericht Judenburg), Auszug aus der Katastermappe und Anrainerverzeichnis für den Bereich im Umkreis von 30 m vom Grundstück (jeweils nicht älter als 6 Wochen, erhältlich beim Vermessungsamt Judenburg), Baubeschreibung, Baupläne je 2-fach


Kosten und Gebühren:
Die Verfahrenskosten hängen vom Umfang des jeweiligen Bauvorhabens ab.


Dauer der Bearbeitung:
Von der vollständigen Einreichung durch den Bauwerber bis zur Bewilligung (Genehmigung) höchstens 4 Wochen.

 

Meldepflichtige Vorhaben:

(1) Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:

1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), Fütterungseinrichtungen bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m², landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u. dgl. jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinne des § 26 (1) Z 1 und 2 berührt werden;

2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere
a) für die Verwertung (Kompostierung) von biogenem Abfall im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes; wie insbesondere Kleinkompostieranlagen für Gebäude mit nicht mehr als sechs Wohnungen;
b) Abstellflächen für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg bis zu einer Gesamtfläche von 40 m² und den dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten, Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer), mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, samt allfälligen seitlichen Umschließungen, die keine Gebäudeeigenschaft (§ 4 Z. 29) bewirken;
c) Skulpturen und Zierbrunnenanlagen bis zu einer Höhe von 3 m inkl. Sockel, kleineren sakralen Bauten sowie Gipfelkreuzen;
d) Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m³ Rauminhalt, Saisonspeichern für solare Raumheizung und Brunnenanlagen sowie Anlagen zur Sammlung von Meteorwasser (Zisternen);
e) luftgetragene Überdachungen bis zu insgesamt 100 m² Grundfläche;
f) Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 40 m², Klapotetzen, Maibäumen, Fahnen- und Teppichstangen, Jagdsitzen sowie Kinderspielgeräten;
g) Nebengebäude im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m²;
h) Gewächshäusern bis zu 3,0 m Firsthöhe und bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m²;
i) Solar- und Parabolanlagen sowie Hausantennenempfangsanlagen im Privatbereich; Mikrozellen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser von 100 m bis 1 km und Picozellen für Mobilfunkanlagen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser bis 100 m, samt Trag- und Befestigungseinrichtungen;
j) Telefonzellen und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel;
k) Stützmauern mit einer Ansichtshöhe von nicht mehr als 0,5 m über dem angrenzenden natürlichen Gelände einschließlich der damit im unmittelbar angrenzenden Bereich erforderlichen geringfügigen Geländeanpassung;
l) Loggiaverglasungen einschließlich der erforderlichen Rahmenkonstruktion;
m) Garten- und Gerätehütten samt Erdlager bei zusammengefassten Kleingartenanlagen gemäß § 33 Abs. 5 Z. 5 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, für die ein Gesamtkonzept erstellt wurde, in Übereinstimmung mit den darin festgelegten Vorgaben jeweils bis zu einer Gesamtfläche von maximal 40 m² je Nutzungseinheit;
n) Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,5 m jeweils über dem angrenzenden natürlichen Gelände;
o) Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Kollektorleistung von insgesamt nicht mehr als 50 kWP (Kilowatt Peak); dabei dürfen Anlagen und ihre Teile eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten;
p) Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude mit einer bebauten Fläche von nicht mehr als 40 m² handelt;

3. kleineren baulichen Anlagen und kleineren Zubauten, jeweils im Bauland, soweit sie mit dem in Z 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind;

4. Baustelleneinrichtungen, einschließlich der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterstände sowie die Aufstellung von Werbetafeln der bauausführenden Firmen sowie von Förderstellen, für die Dauer der jeweiligen Baudurchführung, längstens jedoch bis zwei Wochen nach der Baufertigstellung;
4a. die Verwendung von Gerüsten und Netzen zu Werbezwecken für die Dauer der Fassadensanierung bis spätestens zwei Wochen nach der Fertigstellung der Fassadensanierung;

5. Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis zu einer Nennheizleistung von 8,0 kW, sofern Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, vorliegen.

5.a) Gasanlagen, die keiner Bewilligungspflicht nach dem Steiermärkischen Gasgesetz unterliegen, Feuerungsanlagen jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes 2016 und der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, vorliegen, sonstige Gasgeräte, die keine Feuerungsanlagen sind, jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, vorliegen.

6. Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, für die Wahl des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von 6 Wochen vor dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens bis spätestens 2 Wochen danach.

7. Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, die an bestehenden baulichen Anlagen angebracht werden und eine Gesamtfläche von insgesamt höchstens 2,0 m² aufweisen, sofern keine Verordnung nach § 11a Abs. 2 besteht;

8. bauliche Anlagen für Paketservicesysteme mit Rauminhalten über 1,0 m³.

(2) Meldepflichtig sind überdies:

  1. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Garagen für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg bis zu einer bebauten Fläche von insgesamt 40 m², auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;
  2. die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem im Inneren eines geschlossenen Gebäudes mit einem Schallleistungspegel von maximal 80 dB;
  3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Hauskanalanlagen und Sammelgruben;
  4. der Einbau von Treppenliften;
  5. der Umbau einer baulichen Anlage oder Wohnung, der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt, sowie Änderungen der räumlichen Nutzungsaufteilung einer bestehenden Wohnung;
  6. die Lagerung von Treibstoffen bis 500 l in zulässigen Lagersystemen durch anerkannte Einsatzorganisationen;
  7. die Lagerung von Heizöl bis 300 l;
  8. der Abbruch aller nicht unter § 20 Z 6 fallenden baulichen Anlagen;
  9. der Umbau einer baulichen Anlage, sofern es sich dabei ausschließlich um wärmetechnische Optimierungen der Gebäudehülle bei bestehenden Gebäuden, sowie um geringfügige Änderungen in Größe, Form und Situierung beim Austausch von Fenstern, oder um eine Fassadenfärbelung handelt.

(3) Meldepflichtige Vorhaben sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.

(4) Durch meldepflichtige Vorhaben dürfen Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien, sowie die Vorschriften über Abstände nicht verletzt werden.


Zuständige Abteilung:
Bauabteilung


Zuständige Mitarbeiter:
Mag. Klemens Rohner, Baurrecht, Zimmer Nr. 24 (2. OG)
Tel. 03577/22521-127
und
Ing. Raphaela Wölfler, Bautechnik, Zimmer Nr. 23 (2. OG)
Tel. 03577/22521-120


Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:
Schriftliche Mitteilung  (Formulardownload: Meldepflichtige Vorhaben bzw im Bauabteilung erhältlich).
Die Mitteilung hat eine Beschreibung des Vorhabens und den Ort zu enthalten.


Kosten und Gebühren:
Es entstehen keine Verfahrenskosten.


Dauer der Bearbeitung:
Bis zur Mitteilung, dass das Bauvorhaben nicht gegen die Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 verstößt, 4 Wochen.