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Antrag auf einmalige Unterstützung

Bei Notwendigkeit einer einmaligen Unterstützung (z.B.  Kostenzuschüsse, Übernahmen von Miet- und Stromnachzahlungen) besteht die Möglichkeit eines Antrages auf   einmalige Unterstützung. Für die Entgegennahme des Antrages ist die Wohnsitzgemeinde zuständig, welche den Antrag an den Sozialhilfeverband weiterleitet, der sich meist am Sitz der Bezirkshauptmannschaft befindet.
Siehe auch:
www.verwaltung.steiermark.at

Zuständige Abteilung:
Bürgerservicestelle - Sozialreferat, Erdgeschoss,
Zi.Nr. 5, Tel. DW 154