Anträge auf Mobile Frühförderung
Für Kinder, die seit Geburt behindert sind bzw. in ihrer Entwicklung verzögert, kann ein Antrag auf Mobile Frühförderung gestellt werden (z.B. Mobilitätsförderung, Sehförderung, Förderung des Gehörs, etc.).
Zuständig für die Entgegennahme des Antrages ist die Wohnsitzgemeinde, die den Antrag an die zuständige Bezirkshauptmannschaft weiterleitet.
Siehe auch:
www.verwaltung.steiermark.at
Zuständige Abteilung:
Bürgerservicestelle - Sozialreferat, Erdgeschoss
Zi.Nr. 5, Tel. DW 154




