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Anträge auf Mobile Frühförderung

Für Kinder, die seit Geburt behindert sind bzw. in ihrer  Entwicklung verzögert, kann ein Antrag auf Mobile Frühförderung gestellt werden (z.B. Mobilitätsförderung, Sehförderung, Förderung des Gehörs, etc.).
Zuständig für die Entgegennahme des Antrages  ist die Wohnsitzgemeinde, die den Antrag an die zuständige Bezirkshauptmannschaft weiterleitet.
Siehe auch:
www.verwaltung.steiermark.at

Zuständige Abteilung:
Bürgerservicestelle - Sozialreferat, Erdgeschoss
Zi.Nr. 5, Tel. DW 154