Anmeldung von Veranstaltungen nach dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz
Veranstaltungsgesetz Neu
Das Stmk. Veranstaltungsgesetz 2012 – StVAG ist seit 1. November 2012 in Kraft; die wesentlichen Neuerungen werden im Folgenden kurz dargestellt:
- Erweiterung des Kreises, die nicht unter das Gesetz fallen (zB ortsfeste Veranstaltungsbetriebe für bestimmte Aktivitäten – Fußballplätze, Rodel-, Eislaufplätze usw)
- Zwingende Verwendung der vorgegebenen Formulare
- Parteien und Beteiligte sind nur mehr Veranstalter, Bewilligungsinhaber, Gemeinde und Sicherheitsbehörde
- Bewilligung der Veranstaltungsstätte nur mehr, wenn mehr als 10 Veranstaltungen im Jahr stattfinden.
- Fristen, bis wann die Veranstaltung zu melden (2 Wochen), anzuzeigen (6 Wochen) bzw. zu bewilligen (3 Monate) sind.
- Mobile Veranstaltungen (Zirkus) brauchen nur mehr Bewilligung der Landesregierung und müssen die Veranstaltung bei der Gemeinde melden, keine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich.
- Detaillierte Auflistung der möglichen Auflagen.
- Zuständigkeit der Gemeinde für Veranstaltungen bis 1000 Personen
- Zwei kalte nichtalkoholische Getränke dürfen nicht teurer verkauft werden, als das am billigsten angebotene alkoholische Getränk
Betroffen sind ausschließlich öffentliche Veranstaltungen; das sind solche Unternehmungen, Ereignisse oder Zusammenkünfte, die der Unterhaltung, Belustigung oder Ertüchtigung der Teilnehmerinnen/Teilnehmer dienen, die allgemein zugänglich sind oder allgemein beworben werden. Beispielsweise fallen Hochzeiten, Weihnachtsfeiern („geschlossene Veranstaltung“) zu denen die Gäste typischerweise geladen werden nicht unter den Begriff der öffentlichen Veranstaltung.
Die Gemeinde ist als Behörde zuständig für die sogenannten meldepflichtigen und anzeigepflichtigen Veranstaltungen.
Meldepflichtige Veranstaltungen:
- Veranstaltungen in Gastgewerbebetrieben, die von einer gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung umfasst sind und nicht durch die Betriebsinhaberin/den Betriebsinhaber durchgeführt werden
- mobile Veranstaltungen und mobile Veranstaltungsbetriebe, die von einer Bewilligung nach § 10 umfasst sind (z.B. Zirkus, Ringelspiel, Geisterbahn, Autodrom, Fiaker, Pferdeschlitten)
- Veranstaltungen, die von einer Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind
- Kleinveranstaltungen (weniger als 300 Personen erwartet; keine Gefahren für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit der Teilnehmer oder unbeteiligter Personen; die Sicherheit von Sachen, das Eigentum oder sonstiger dingliche Rechte ist nicht zu erwarten; die Veranstaltungszeit liegt zwischen 8 und 22 Uhr und die Veranstaltungsdauer beträgt nicht mehr als drei Veranstaltungstage)
Formular Meldung Kleinveranstaltungen
Die Veranstalterin/Der Veranstalter hat die Durchführung meldepflichtiger Veranstaltungen spätestens zwei Wochen vor ihrem Beginn der Behörde schriftlich zu melden.
Die Meldung hat verpflichtend mit dem Formular Meldung, wenn es sich nicht um eine Kleinveranstaltung handelt, dann siehe Formular oben Kleinveranstaltungen, zu erfolgen.
Formular Meldung mobile Veranstaltung / mobiler Veranstaltungsbetrieb
Anzeigepflichtige Veranstaltungen:
Alle Veranstaltungen, die nicht meldepflichtig oder Großveranstaltungen (mehr als 20.000 Personen = Bewilligungspflicht) sind, fallen in die Kategorie der anzeigepflichtigen Veranstaltungen.
Die Veranstalterin/Der Veranstalter hat die Durchführung anzeigepflichtiger Veranstaltungen spätestens sechs Wochen vor ihrem Beginn der Behörde schriftlich anzuzeigen.
Zuständige Behörde ist die Gemeinde dann, wenn weniger als 1000 Teilnehmer zu der Veranstaltung erwartet werden. Ist von einer 1000 Teilnehmer übersteigenden Anzahl oder sogar von einer Großveranstaltung auszugehen wird die Bezirkshauptmannschaft zuständige Behörde.
Liegen keine Untersagungsgründe vor, hat die Behörde spätestens vier Tage vor Veranstaltungsbeginn der Veranstalterin/dem Veranstalter hierüber eine Bestätigung auszustellen. Auch nach Ausstellung einer Bestätigung sind Vorschreibungen von zusätzlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen gemäß Abs. 5 zulässig.
Zur Einbringung der Anzeige verwenden Sie das Formular Anzeige.
Zuständige Abteilung:
Bauabteilung
Zuständige Mitarbeiterin:
Susanne Feyel, Zimmer Nr. 25, 2. OG
Tel. 03577/22521-125
Die Kosten hinsichtlich Meldung und Anzeige ergeben sich jeweils aus den unten angeführten Verwaltungsabgaben und der festen Gebühren des Bundes.
Verwaltungsabgaben:
Meldung: € 20,00
Anzeige: € 20,00 zuzüglich € 40,00 für die Bestätigung
Feste Gebühren des Bundes:
Meldung: € 14,30; € 3,90 pro Beilage
Anzeige: € 28,60 ; € 3,90 pro Beilage