Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgaben
Die Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgaben ersetzen die Ferienwohnungsabgabe. Letztere ist aufgrund des neuen Steiermärkischen Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetzes – StZWAG per 01.01.2023 entfallen.
Zweitwohnsitzabgabe:
Gegenstand der Abgabe bilden Zweitwohnsitze. Als Zweitwohnsitz gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.
Wohnungsleerstandsabgabe:
Gegenstand der Abgaben sind Wohnungen, an denen nach den Daten des ZMR mehr als 26 Wochen im Jahr weder eine Meldung als Hauptwohnsitz noch sonstiger Wohnsitz vorliegt.
Das Gesetz über die Erhebung von Abgaben auf Zweitwohnsitze und Wohnungen ohne Wohnsitz (Steiermärkisches Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz – StZWAG) ist mit 28.06.2022 in Kraft getreten. Darin geregelt sind die Zweitwohnsitzabgabe und die Wohnungsleerstandsabgabe, welche jeweils eine ausschließliche Gemeindeabgabe darstellen. Es handelt sich dabei jeweils um eine Jahresabgabe, die im Nachhinein eingehoben wird.
Abgabepflichtige sind jeweils die Eigentümerinnen/Eigentümer der Wohnung, im Fall eines Baurechts die Baurechtsberechtigten. Miteigentümerinnen/Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt jedoch nicht für den Fall von Wohnungseigentum.
Die maximale Höhe der Jahresabgabe beträgt jeweils 9,00 Euro/m². Sie ist vom Abgabenpflichtigen jedes Jahr selbst zu berechnen.
Zuständige Abteilung:
Finanzabteilung
Zuständige Mitarbeiterin:
Bianca Gruber, 3. Obergeschoss, Zi.Nr. 34, Tel. DW 139