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Amtstafel

Die Umsetzung von E-Government ermöglicht es Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen sowie anderen Organisationen und Interessensgemeinschaften, Behördenwege effizient und rasch in elektronischer Form zu erledigen. § 13 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (auch § 86b der Bundesabgabenordnung 1965) sieht vor, dass die Behörden die allenfalls bestehenden besonderen technischen Voraussetzungen oder organisatorischen Beschränkungen für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten im Internet bekannt zu geben haben.

Weitere Infos der "TECHNISCHE VORAUSSETZUNGEN ZUR EINBRINGUNG RECHTSWIRKSAMER ELEKTRONISCHER ANBRINGEN".


 

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Montag, 25. April 2022
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Mittelfristiger Finanzplan 2021 - 2025
Mittwoch, 20. Oktober 2021
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Eröffnungsbilanz 2020
Freitag, 9. April 2021
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Rechnungsabschluss 2020
Freitag, 9. April 2021
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