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Vermessungsangelegenheiten, Grundteilungen,  Grundzusammenlegungen

In diesen Bereich fallen Grundteilungen und Grundzusammenlegungen.

Teilung von Grundstücken:
Gemäß § 45 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974 dürfen grundbücherliche Teilungen von Grundstücken grundsätzlich nur mit Bewilligung der Gemeinde erfolgen.
Dem Antrag auf Bewilligung ist ein Plan im Maßstab der Katastralmappe anzuschließen.

Zuständige Abteilung:
Bauabteilung

Zuständige Mitarbeiterin:
Ing. Raphaela Maurer, bautechnische Amtssachverständige, Zimmer Nr. 23 (2. OG)
Tel. 03577/22521-120