Vermessungsangelegenheiten, Grundteilungen, Grundzusammenlegungen
In diesen Bereich fallen Grundteilungen und Grundzusammenlegungen.
Teilung von Grundstücken:
Gemäß § 45 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974 dürfen grundbücherliche Teilungen von Grundstücken grundsätzlich nur mit Bewilligung der Gemeinde erfolgen.
Dem Antrag auf Bewilligung ist ein Plan im Maßstab der Katastralmappe anzuschließen.
Zuständige Abteilung:
Bauabteilung
Zuständige Mitarbeiterin:
Ing. Raphaela Maurer, bautechnische Amtssachverständige, Zimmer Nr. 23 (2. OG)
Tel. 03577/22521-120