Lustbarkeitsabgabe
Die Gemeinden hebt eine Lustbarkeitsabgabe lediglich für bestimmte Spielapparate ein.
Ein besonderes Augenmerk legt der Gesetzgeber, das Land Steiermark, auf diverse Spielsalons, sowie auf die Aufstellung von Geldspielapparaten, denn dafür ist eine gesonderte Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft erforderlich. Der Antrag für die Aufstellung von Geld- bzw. Unterhaltungsspielapparaten ist bei Bezirkshauptmannschaft einzubringen.
Zuständige Abteilung:
Finanzabteilung
Zuständige Mitarbeiterin:
Sabine Gasser, 3. Obergeschoss, Zi.Nr. 31, Tel. DW 134
Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:
bei Unterhaltungsspielautomaten die Rechnung für den Automaten
Kosten und Gebühren:
für Geldspielautomaten:
Lustbarkeitsabgabe € 370,00 monatlich
Landeslustbarkeitsabgabe € 630,00 monatlich
1.) Für das Halten von Schau-, Scherz-, Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten sowie von sonstigen mechanischen Spielapparaten und Spielautomaten wie Flipper, Schießapparaten, Kegelautomaten, TV-Spielapparaten, Fußball- und Hockeyautomaten, Guckkästen mit Darbietungen beträgt der Pauschalbetrag je Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat € 20,00 sofern es sich nicht um mechanische Spielapparate oder Spielautomaten im Sinne der Z. 2. bis 4. handelt. Sind mehrere Apparate oder Automaten zu kombinierten Spielapparaten (Automaten) wie etwa zu einer Schießgalerie zusammengefasst, so ist der Pauschalbetrag für jeden Apparat (Automat) zu entrichten;
2.) Fußballtischen, Fußball- und Hockeyspielapparaten ohne elektromechanische Bauteile oder anderen vergleichbaren Apparaten beträgt der Pauschalbetrag je Apparat und begonnenem Kalendermonat € 10,00;
3.) Spielapparaten und Spielautomaten, die optisch oder akustisch aggressive Handlungen, wie insbesondere Verletzungen oder Tötung oder Kampfhandlungen gegen Ziele darstellen, beträgt der Pauschalbetrag je Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat € 700,00;
4.) Geldspielapparaten gemäß § 5a Abs. 3 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes sowie dem Glückspielgesetz unterliegenden Glücksspielautomaten beträgt der Pauschalbetrag je Geldspielapparat bzw. Glücksspielautomat und begonnenem Kalendermonat € 370,00
Dauer der Bearbeitung:
Die Erledigung erfolgt sofort.