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Amtstafel

Die Umsetzung von E-Government ermöglicht es Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen sowie anderen Organisationen und Interessensgemeinschaften, Behördenwege effizient und rasch in elektronischer Form zu erledigen. § 13 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (auch § 86b der Bundesabgabenordnung 1965) sieht vor, dass die Behörden die allenfalls bestehenden besonderen technischen Voraussetzungen oder organisatorischen Beschränkungen für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten im Internet bekannt zu geben haben.

Weitere Infos der "TECHNISCHE VORAUSSETZUNGEN ZUR EINBRINGUNG RECHTSWIRKSAMER ELEKTRONISCHER ANBRINGEN".


 

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Wassergebührenordnung
Montag, 23. Februar 2015
In der Wassergebürenordnung werden die Einhebung des Wasserleitungsbeitrages (Einmalabgabe) und der Wassergebühren (laufende Abgabe) festgelegt.
Kanalabgabenordnung
Montag, 23. Februar 2015
In der Kanalabgabenordnung werden die Einhebung des Kanalisationsbeitrages (Einmalabgabe) und der Kanalbenützungsgebühren (laufende Abgabe) festgelegt.
Friedhofsordnung der Stadtgemeinde Zeltweg
Montag, 23. Februar 2015
Die Friedhofsordnung regelt alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Benützung des von der Stadtgemeinde Zeltweg errichten Urnenhaines.
Benützungsordnung für öffentliches Gut
Montag, 23. Februar 2015
Die Benützungsordnung legt fest, wie und zu welchen Bedingungen das Öffentlich Gut genutzt werden darf.
Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadtgemeinde Zeltweg
Montag, 23. Februar 2015
Die Lustbarkeitsabgabeordnung legt fest welche Abgaben für das sogenannte "Kleine Glücksspiel" zu leisten sind.
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