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Amtstafel

Die Umsetzung von E-Government ermöglicht es Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen sowie anderen Organisationen und Interessensgemeinschaften, Behördenwege effizient und rasch in elektronischer Form zu erledigen. § 13 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (auch § 86b der Bundesabgabenordnung 1965) sieht vor, dass die Behörden die allenfalls bestehenden besonderen technischen Voraussetzungen oder organisatorischen Beschränkungen für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten im Internet bekannt zu geben haben.

Weitere Infos der "TECHNISCHE VORAUSSETZUNGEN ZUR EINBRINGUNG RECHTSWIRKSAMER ELEKTRONISCHER ANBRINGEN".


 

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Rechnungsabschluss 2014
Dienstag, 28. April 2015 | 13:00 - 13:00 Uhr
Hier gelangen Sie zum Rechnungsabschluss der Stadtgemeinde Zeltweg 2014 in pdf- und txt-Format
Voranschlag 2015
Montag, 23. Februar 2015
Hier gelangen Sie zum Voranschlag 2015 der Stadtgemeinde Zeltweg in pdf- und txt-Format
Nachtragsvoranschlag 2014
Montag, 23. Februar 2015
Hier gelangen Sie zumVoranschlag 2014 der Stadtgemeinde Zeltweg in pdf- und txt-Format
Voranschlag 2014
Montag, 23. Februar 2015
Hier gelangen Sie zum Voranschlag 2014 der Stadtgemeinde Zeltweg in pdf- und txt-Format
Rechnungsabschluss 2013
Montag, 23. Februar 2015
Hier gelangen Sie zum Rechnungsabschluss der Stadtgemeinde Zeltweg 2013 in pdf- und txt-Format
Verordnung über das Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr
Montag, 23. Februar 2015
Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist im gesamten Verwaltungsbezirk Murtal das Feuerentzünden und das Rauchen im Wald, in der Kampfzone des Waldes und soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann, einschließlich der im § 40 Abs. 2 Forstgesetz 1975 zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten.
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