GZ: A-2025-1239-00395 Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Zeltweg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 25.09.2025 zu TOP 6 b) die Neuerlassung folgender Verordnung beschlossen: M A R K T O R D N U N G der Stadtgemeinde Zeltweg gemäß § 293(1) Gewerbeordnung 1994, in der geltenden Fassung. § 1 Marktplätze Der Farracher Advent, die Osterausstellung, sowie die Mineralienbörse werden in den Räumlichkeiten des Schlosses Farrach, Schloßweg 13, 8740 Zeltweg, abgehalten. § 2 Markttermine a) Der Farracher Advent ist ein Kunsthandwerksmarkt und wird jährlich an fünf aufeinander folgenden Tagen im Dezember, wobei ein Tag immer der 08. Dezember ist, abgehalten. Er beginnt jeweils um 10:00 Uhr und endet um 18:00 Uhr. b) Die Osterausstellung ist ein Kunsthandwerksmarkt und wird jährlich von Freitag bis Sonntag des 3. Wochenendes vor Ostern abgehalten. Die Osterausstellung beginnt jeweils um 10:00 Uhr und endet um 18:00 Uhr. c) Die Mineralienbörse ist ein Sammlermarkt und wird jährlich entweder am 3. Sonntag im Juni oder am 3. Sonntag im August, jeweils in der Zeit von 09:00 bis 18:00 Uhr abgehalten. § 3 Gegenstände des Marktverkehrs Zum Verkauf zugelassene Waren: a) Farracher Advent: Kunsthandwerk, Nahrungs- und Genussmittel (wie z.B. Lebkuchen, Weihnachtsgebäck, Tee) sowie Geschenkartikel, b) Osterausstellung: Kunsthandwerk, Nahrungs- und Genussmittel (wie z.B. Osterfleisch, Käse, Ostergebäck) sowie Geschenkartikel, c) Mineralienbörse: Mineralien, Schmuck, Geschenkartikel. § 4 Standplätze Die Vergabe der Marktplätze erfolgt durch den Veranstalter des Marktes. Der Veranstalter hat neben der Bedachtnahme auf den auf dem Markt zur Verfügung stehenden Raum darauf zu achten, dass jede der auf dem Markt zugelassenen Waren oder Warengruppen, die einen Hauptgegenstand des Marktverkehrs bilden, in entsprechender Qualität durch eine genügende Zahl von Marktbesuchern feilgehalten wird. § 5 Marktbezieher und Marktbesucher a) Jedermann ist berechtigt die Märkte mit allen gemäß § 3 dieser Marktordnung zum Verkauf zugelassenen Waren zu beziehen, soweit nicht Bestimmungen der Gewerbeordnung entgegenstehen. Waren, deren Verkauf an eine besondere Bewilligung gebunden sind, dürfen jedoch nur von Inhabern einer entsprechenden Konzession feilgeboten werden. Gewerbetreibende, die auf einem Markt Waren feilbieten oder verkaufen, haben hierbei den Gewerbeschein stets mitzuführen und auf Verlangen den behördlichen Organen vorzuweisen. Diese Verpflichtung trifft auch einen Erfüllungsgehilfen der Gewerbetreibenden. b) Alle Marktparteien (Käufer, Verkäufer und deren Hilfspersonal) haben sich untereinander und gegenüber den Organen der Marktaufsicht, deren Anordnungen unbedingt zu befolgen sind, anständig zu verhalten. c) Personen, welche die Ordnung stören, Unfug treiben, oder den Anordnungen behördlicher Organe nicht Folge leisten, können durch die Marktaufsicht vom Markt verwiesen werden. Eine Ausschließung vom Marktbesuch für mehrere Markttage oder für immer, kann die Marktbehörde durch schriftlichen Bescheid aussprechen, der dem Rechtszug im Sinne des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes unterliegt. § 6 Marktbehörde Marktbehörde im Sinne dieser Marktordnung ist der Bürgermeister, ihm stehen die gesetzlichen Rechte und Pflichten der Marktaufsicht zu. § 7 Marktaufsicht Die Marktbehörde übt die Marktaufsicht und Marktpolizei durch die Marktaufsichtsorgane aus und regelt durch sie den Marktverkehr. Unter Marktaufsichtsorgane sind die von der Gemeinde beauftragten Organe, nämlich der Marktkommissär und sein Helfer zu verstehen. Die Kontrollbefugnisse der Aufsichtsorgane im Sinne des § 2 des Lebensmittelgesetzes werden hierdurch nicht berührt. § 8 Reinlichkeit Jede Verunreinigung der Marktstände, ihrer unmittelbaren Umgebung und des ganzen Marktplatzes ist zu unterlassen. Jeder Standinhaber hat für die Reinlichkeit zu sorgen. § 9 Strafbestimmungen Übertretungen dieser Marktordnung werden, soweit sie nicht nach dem Strafgesetz oder nach anderen Vorschriften zu ahnden sind, von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 368 GewO 1994 mit Geldstrafen bis zu 1.090,00 Euro bestraft. § 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist in Kraft. [An der Amtstafel kundgemacht am: 30.09.2025; in Rechtskraft erwachsen am: 15.10.2025]