Punkt 15: Abfuhrordnung der Stadtgemeinde Zeltweg, Änderung, Verordnung Berichterstatter GR Christian Wöhry: Im Rahmen der Gebührenkalkulation im Bereich Abfall hat sich herausgestellt, dass eine Kostendeckung nur durch eine Erhöhung von 4,8 % erreicht werden kann. Aus diesem Grund muss die entsprechende Verordnung in den maßgeblichen Bestimmungen angepasst werden. Der Finanz- und Beteiligungsausschuss hat sich in seiner Sitzung am 01.12.2025 mit der Thematik eingehend beschäftigt und empfiehlt dem Gemeinderat der Stadtgemeinde Zeltweg die vorliegende Änderung der Abfuhrordnung zur Beschlussfassung: Verordnung I. §§ 16 und 17 der Abfuhrordnung der Stadtgemeinde Zeltweg vom 13.12.2012 in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 15.12.2022 haben neu zu lauten: § 16 Grundgebühr In die verbrauchsunabhängige Grundgebühr werden insbesondere die für den Betrieb, die Erhaltung und die Verwaltung der maßgeblichen Einrichtungen und Anlagen entstandenen Kosten hineingerechnet. Als Grundlage der Berechnung werden die Haushalte einer Liegenschaft herangezogen. Der Begriff des Haushalts entspricht dem einer Nutzungseinheit. Die Grundgebühr beträgt für die gemischten Siedlungsabfälle (Restmüll) € 93,98 pro Jahr pro Haushalt. § 17 Variable Gebühr (1) Die Berechnung der variablen Gebühr erfolgt auf Basis des beigestellten Behältervolumens. und der Anzahl der Entleerungen. Das gilt für Haushalte bzw. Nutzungseinheiten, Gewerbebetriebe, Geschäfte, Büros, Fabriken, Wochenendhäuser, Ferienwohnhäuser und sonstige Einrichtungen. (2) Für getrennt zu sammelnde biogene Siedlungsabfälle (kompostierbare Siedlungsabfälle wie z. B. Küchen-, Garten-, Markt- oder Friedhofsabfälle) wird für jeden Haushalt ein 120 Liter Volumen/Bioabfallbehälter gebührenfrei zur Verfügung gestellt. (3) Für zusätzlich beantragte Bioabfallbehälter, sowie über das Standardvolumen von 120 Liter hinausgehendes zur Verfügung gestelltes Volumen (§ 15 Abs 2 lit b) werden jährlich nachstehend angeführte variable Gebühren verrechnet: 120 lt. Kunststoffgef./Vol. 36 Entleerungen € 91,84 exkl. USt 770 lt. Kunststoffgefäß 36 Entleerungen € 497,40 exkl. USt (4) Für gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll) gilt: 120 lt., Kunststoffgefäß 13 Entleerungen jährlich € 66,16 exkl. USt 240 lt., Kunststoffgefäß 13 Entleerungen jährlich € 151,23 exkl. USt 360 lt., Kunststoffgefäß 13 Entleerungen jährlich € 283,56 exkl. USt 240 lt., Kunststoffgefäß 26 Entleerungen jährlich € 378,07 exkl. USt 770 lt., Kunststoffgefäß 26 Entleerungen jährlich € 1.212,96 exkl. USt 1100 lt., Kunststoffgefäß 26 Entleerungen jährlich € 1.732,79 exkl. USt 1100 lt., Kunststoffgefäß 52 Entleerungen jährlich € 3.465,55 exkl. USt (5) Die Gebühr für einen 80 lt. Restmüllsack beträgt € 5,53 exkl. USt. (6) Eine Veränderung des beigestellten Behältervolumens oder in der Anzahl der Entleerungen, die sich in einer Veränderung der variablen Gebühr niederschlägt, wird bei Stattgebung mit dem auf die Antragstellung gemäß § 6 Abs 9 folgenden Quartalsbeginn berücksichtigt. II. Diese Verordnung tritt mit dem 01.01.2026 in Kraft. Keine Wortmeldung. Der Antrag wird einstimmig angenommen. Gemeinderat 11.12.2025 (GZ: A-2025-1239-00447)