Punkt 14: Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde Zeltweg, Änderung, Verordnung Berichterstatter GR Christian Wöhry: Eine Kostensteigerung im Bereich Kanalisation macht eine Gebührenanpassung in Höhe von 3,8 % erforderlich. Aus diesem Grund muss die entsprechende Verordnung in den maßgeblichen Bestimmungen angepasst werden. Der Finanz- und Beteiligungsausschuss hat sich in seiner Sitzung am 01.12.2025 mit der Thematik eingehend beschäftigt und empfiehlt dem Gemeinderat der Stadtgemeinde Zeltweg die vorliegende Änderung der Kanalabgabenordnung zur Beschlussfassung wie folgt: Verordnung I. § 4 der Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde Zeltweg vom 13.12.2012 in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 14.12.2023 hat neu zu lauten: § 4 Kanalbenützungsgebühr. (1) Die jährliche Kanalbenützungsgebühr (§ 6 Kanalabgabengesetz 1955) ist für alle im Gemeindegebiet gelegenen Liegenschaften zu leisten, die an den öffentlichen Kanal angeschlossen sind. (2) Die Kanalbenützungsgebühr beträgt € 3,60 exkl. USt pro m³ des festgestellten Wasserverbrauches. (3) Der Wasserverbrauch ergibt sich grundsätzlich aus der Messung durch den Wasserzähler. (4) Erfolgt die Wasserversorgung eines Haushaltes durch (a) eigene Anlagen (z.B. Hausbrunnen oder artesische Brunnen) oder (b) die öffentliche Wasserleitung und zusätzlich solche eigenen Anlagen, so sind als Erfahrungswert 40 m³ jährlich pro Person in einem Haushalt an Wasserverbrauch zugrunde zu legen. Dieser Erfahrungswert ist im Fall des § 4 Abs 4 lit b nicht zugrunde zu legen, wenn die Ablesung des Wasserzählers einen höheren Wert ergibt. II. Diese Verordnung tritt mit dem 01.01.2026 in Kraft. Keine Wortmeldung. Der Antrag wird mit den Stimmen von 22 Gemeinderäten gegen 1 Stimme von GR Mag. Silvia Hartleb angenommen. Gemeinderat 11.12.2025 (GZ: A-2025-1239-00447)